Der richtige Umgang ist vor allem bei Feuerwerkskörpern unbedingt zu beachten um teils schwere Verletzungen zu vermeiden.
Alle Jahre wieder geschehen schwerwiegende Unfälle mit Feuerwerkskörpern durch unsachgemäßen Umgang. Hier finden Sie einige Richtlinien für die richtige Handhabung.
- Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.
- Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.
- Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch„Irrläufer“ gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu schließen.
- Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzensind besonders gefährlich.
- Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Raketen gesetzlich verboten.
- Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!
- Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.
- Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.
- Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um „Zeitzünder“ handeln. Später nicht nochmals entzünden.
- Vernichten Sie „Versager“ mit Wasser – nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).
Die rechtlichen Grundlagen – Das Pyrotechnikgesetz 1974
Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in (§ 2 PyrotechnikG):
- Klasse I – Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (0-3 Gramm)
- Klasse II – Kleinfeuerwerk (3 – 50 Gramm)
- Klasse III – Mittelfeuerwerk (50 – 250 Gramm)
- Klasse IV – Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)
Erwerb, Verwendung
- Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.
Ortsgebiet
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, sofern keine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt.
- ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.
Kirchen, Spitäler
Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden.
Menschenansammlungen
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Quelle: Brandverhütungsstelle Linz