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Antworten auf offene Fragen
Die Bildung der Rettungsgasse bei Stau und stockendem Verkehr ist seit 1. Jänner 2012 Pflicht.

Ernst gemeint, lustig gemacht: Die Rettungsgasse rettet Leben – Ein Miniatur Wunderland Stop Motion Film

Auf- und Abfahrten

  • Die Rettungsgasse muss nur auf mehrspurigen Auf- und Abfahrten einer Autobahn oder Schnellstraße gebildet werden. Auf einspurigen Auf- und Abfahrten gelten die herkömmlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Diese besagen, dass man erst einem sich nähernden Einsatzfahrzeug so gut als möglich Platz machen muss.
  • Wenn Sie auf der linken Seite der Rettungsgasse stehen und die Abfahrt auf der rechten Seite nehmen wollen, nehmen Sie Kontakt mit anderen Fahrzeuglenkerinnen beziehungsweise Fahrzeuglenkern auf, bevor Sie die Fahrspur wechseln. Achten Sie darauf, dass keine Einsatzfahrzeuge behindert werden. Hier gilt das höchste Gebot der Rücksichtnahme.
  • Im Einmündungsbereich einer Autobahn oder Schnellstraße ordnen sich die Fahrzeuge, die sich noch auf der Hauptfahrbahn vor dem Trenninselspitz befinden, am rechten Rand ein. Jene, die hinter dem Trenninselspitz (Einmündung) zum Stehen kommen, ordnen sich parallel zur Fahrbahn an den äußersten rechten Rand des Beschleunigungsstreifens ein. Dadurch bleibt für Einsatzfahrzeuge immer eine Lücke im Einmündungsbereich.

Ausweichen im Baustellenbereich

  • In Baustellenbereichen gibt es keine Sonderregelungen. Die allgemeinen Ausweichregeln der Rettungsgasse gelten auch hier (linke Fahrspur nach links, rechte Fahrspur nach rechts.) Sofern es platzmäßig möglich ist, weichen Sie so weit als möglich auf die rechte Seite aus.
  • Wenn Sie auf einen Stau in einem Baustellenbereich auffahren, in dem zwei Fahrspuren je Richtung baulich voneinander getrennt sind und Sie kaum Platz zum Ausweichen haben, bilden Sie die Rettungsgasse so gut es geht. Das heißt, Sie fahren nach links oder rechts, je nachdem auf welcher Spur Sie unterwegs sind.

Spurwechsel innerhalb der Rettungsgasse
Sie dürfen die Spur nur wechseln, wenn Sie sich auf der anderen Seite sicher einordnen können und Sie keine Einsatzfahrzeuge blockieren. Rücksichtsvolles und vorausschauendes Verhalten aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist hier erforderlich.

Verhalten bei einer Panne
Bei einer Panne mitten in der Rettungsgasse schalten Sie die Warnblinkanlage ein und rufen den Pannen-Notruf (ARBÖ: 123, ÖAMTC: 01 250 120 00).

Strafen
Wer die Rettungsgasse widerrechtlich benützt, um beispielsweise auf der gebildeten Spur vorzupreschen, muss mit hohen Strafen rechnen: Der Strafrahmen liegt bei bis zu 2.180 Euro (bei Behinderung eines Einsatzfahrzeugs), sonst bei bis zu 726 Euro.

Rettungsgasse seit 1. Jänner 2012 Pflicht
Seit 1. Jänner 2012 sind alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer verpflichtet, bei stockendem Verkehr oder Stau auf Autobahnen oder Schnellstraßen eine Rettungsgasse zu bilden. Rettung, Feuerwehr und sonstige Einsatzkräfte sind dadurch um bis zu vier Minuten schneller vor Ort. Die Überlebenschancen von Schwerverletzten steigen so um bis zu 40 Prozent. In Deutschland, Schweiz, Tschechien und Slowenien wird die Rettungsgasse bereits erfolgreich angewandt.

Grundregeln
Grafische Darstellung der Rettungsgasse auf zweispuriger und dreispuriger Straße

Auf zweispurigen Fahrbahnen ordnen sich alle Fahrzeuge auf der linken Spur parallel zum Straßenverlauf am linken Fahrbahnrand ein. Alle anderen weichen so weit wie möglich an den rechten Rand aus, auch auf den Pannenstreifen. Dasselbe System gilt auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen. Alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren so weit wie möglich nach links. Alle anderen Spuren fahren so weit wie möglich nach rechts.

Die Rettungsgasse dürfen ausschließlich Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettung sowie Fahrzeuge des Straßendienstes oder des Pannendienstes befahren. Die Behinderung von Einsatzfahrzeugen sowie das widerrechtliche Befahren der Rettungsgasse sind verboten.

Quelle: rettungsgasse.com – ASFINAG

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